Zusammenfassung des Urteils A 12 46: Kantonsgericht
Die Z._____ SA hat gegen die Entscheidung der Schweizerischen Unfallversicherung (CNA) vom 13. Juli 2009 bezüglich einer Prämienrechnung nach einer Überprüfung vom 12. Dezember 2008, die die Löhne des Versicherten V.________ für die Jahre 2003 bis 2007 betrifft, Beschwerde eingelegt. Die CNA hat erklärt, dass sie sich hinsichtlich des Betrags der Prämien in Höhe von 10'150 Franken der Gerichtsentscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz unterwerfen wird. Nach einem E-Mail-Austausch hat die CNA angekündigt, die Mahnungen in Bezug auf die strittige Rechnung bis zu ihrer Entscheidung über die Einsprache auszusetzen. Die Firma Z._____ SA hat um eine Entscheidung über die Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Der Richter der Cour des assurances sociales, Frau Di Ferro Demierre, als Einzelrichter zuständig, hat entschieden, dass der Antrag auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wird.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | A 12 46 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung |
Datum: | 26.11.2013 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 12 Abs. 1 StHG; § 13 Abs. 1 GGStG Die Dumont-Praxis zeitigt Nachwirkungen über den 1. Januar 2010 hinaus, weil die vor 2010 getätigten Instandstellungsaufwendungen, welche bei der Einkommenssteuer aufgrund der Dumont-Praxis nicht abgezogen werden konnten, im Fall einer steuerbegründenden Veräusserung ab 2010 im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung noch beim Anlagewert zu berücksichtigen sind. Für deren Anrechnung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass sie bei der Einkommenssteuer vorab vergeblich geltend gemacht worden wären. |
Schlagwörter : | Dumont-Praxis; Aufwendungen; Grundstückgewinnsteuer; Instandstellungskosten; Einkommenssteuer; GGStG; Liegenschaft; Unterhalt; Steuergesetz; GGStG; Steuergesetzes; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Luzerner; Steuerbuch; Weisungen; Anrechnung; Anlagewert; Person; Steuerpflichtigen; Grundstückgewinnsteuerveranlagung; Erwägungen:; Anrechnungen; Wertvermehrung; Gesetzes; Behebung; Erwerb; Verwahrlosung |
Rechtsnorm: | Art. 32 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.