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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils A 12 46: Kantonsgericht

Die Z._____ SA hat gegen die Entscheidung der Schweizerischen Unfallversicherung (CNA) vom 13. Juli 2009 bezüglich einer Prämienrechnung nach einer Überprüfung vom 12. Dezember 2008, die die Löhne des Versicherten V.________ für die Jahre 2003 bis 2007 betrifft, Beschwerde eingelegt. Die CNA hat erklärt, dass sie sich hinsichtlich des Betrags der Prämien in Höhe von 10'150 Franken der Gerichtsentscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz unterwerfen wird. Nach einem E-Mail-Austausch hat die CNA angekündigt, die Mahnungen in Bezug auf die strittige Rechnung bis zu ihrer Entscheidung über die Einsprache auszusetzen. Die Firma Z._____ SA hat um eine Entscheidung über die Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Der Richter der Cour des assurances sociales, Frau Di Ferro Demierre, als Einzelrichter zuständig, hat entschieden, dass der Antrag auf Wiederherstellung des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts A 12 46

Kanton:LU
Fallnummer:A 12 46
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid A 12 46 vom 26.11.2013 (LU)
Datum:26.11.2013
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 12 Abs. 1 StHG; § 13 Abs. 1 GGStG

Die Dumont-Praxis zeitigt Nachwirkungen über den 1. Januar 2010 hinaus, weil die vor 2010 getätigten Instandstellungsaufwendungen, welche bei der Einkommenssteuer aufgrund der Dumont-Praxis nicht abgezogen werden konnten, im Fall einer steuerbegründenden Veräusserung ab 2010 im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung noch beim Anlagewert zu berücksichtigen sind. Für deren Anrechnung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass sie bei der Einkommenssteuer vorab vergeblich geltend gemacht worden wären.
Schlagwörter : Dumont-Praxis; Aufwendungen; Grundstückgewinnsteuer; Instandstellungskosten; Einkommenssteuer; GGStG; Liegenschaft; Unterhalt; Steuergesetz; GGStG; Steuergesetzes; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Luzerner; Steuerbuch; Weisungen; Anrechnung; Anlagewert; Person; Steuerpflichtigen; Grundstückgewinnsteuerveranlagung; Erwägungen:; Anrechnungen; Wertvermehrung; Gesetzes; Behebung; Erwerb; Verwahrlosung
Rechtsnorm:Art. 32 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts A 12 46

Aus den Erwägungen:

3.1

Zu den gesetzlichen Anrechnungen gehören u.a. die Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GGStG; SRL Nr. 647]) sowie bis 31. Dezember 2009 - die Aufwendungen für die Behebung der beim Erwerb vorhandenen grossen Verwahrlosung des Grundstücks (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG; in Kraft bis 31.12.2009).

3.2.3.

Auch wenn die Dumont-Praxis per 1. Januar 2010 aufgehoben wurde (vgl. Änderung des Steuergesetzes vom 9.3.2009, in Kraft seit dem 1.1.2010 [G 2009 321]; vgl. auch Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften, AS 2009, S. 1515 f. sowie § 39 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620] in der ab 1.1.2010 gültigen Fassung), können die vor 2010 getätigten Instandstellungsaufwendungen, welche im Rahmen der Einkommenssteuer aufgrund der Dumont-Praxis nicht abgezogen werden konnten, bei einer steuerbegründenden Veräusserung ab 2010 noch bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden. Insoweit zeitigt die Dumont-Praxis Nachwirkungen über den 1. Januar 2010 hinaus (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 32 DBG N 61; vgl. auch Luzerner Steuerbuch, Bd. 3, Weisungen GGStG, § 13 Abs. 1 Ziff. 4, N 18a).

3.2.4.

Dabei ist ( ) für die Anrechnung der Instandstellungskosten beim Anlagewert im Rahmen der Dumont-Praxis nicht vorausgesetzt, dass die Instandstellungskosten bei der Einkommenssteuer vorab vergeblich geltend gemacht worden wären. Auch wenn eine steuerpflichtige Person in der Einkommenssteuererklärung beispielweise einen Pauschalabzug deklarierte, hat die Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer den Sachverhalt von Amts wegen und unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu klären. Mit anderen Worten obliegt ihr im Rahmen des gemischten Veranlagungsverfahrens die Pflicht, die Qualität der geltend gemachten Kosten im Hinblick auf die rechtliche Würdigung (Unterhalts-, Investitions-, Lebenshaltungsoder Instandstellungskosten einer renovationsbedürftigen Liegenschaft während der Herrschaft der Dumont-Praxis) in Kooperation mit dem Steuerpflichtigen zu ermitteln. Macht eine steuerpflichtige Person bei der Einkommenssteuer Aufwendungen erfolgreich als Unterhaltskosten geltend, können dieselben Kosten mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 712 ff.) bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung indes nicht erneut geltend gemacht und als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden.

3.3

( )

Handelt es sich bei den hier geltend gemachten Aufwendungen ( ) tatsächlich um Instandstellungskosten einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft im Sinn der Dumont-Praxis, sind diese Kosten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bei der Ermittlung des Anlagewerts zu berücksichtigen (vgl. auch Luzerner Steuerbuch, Bd. 3, Weisungen GGStG, § 13 Abs. 1 Ziff. 4, N 18; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Komm. zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, VB zu §§ 216-226a N 24 ff.). ( )

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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